Freier Kfz-Sachverständiger: Ein Geschädigter hat das Recht zur freien Wahl eines eigenen freien Sachverständi
Hintergrund
Aussage
Das AG München stellt klar, dass es der Klägerin freistand, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und ihr Anspruch auch nicht auf 280,00 € begrenzt war.
Dabei war sie auch nicht auf die Sachverständigen aus dem von der Beklagtenseite genannten Sachverständigenverbund SV-NET beschränkt. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl seiner Mittel zur Schadenbehebung grundsätzlich frei ist. Er darf zur Schadenbehebung grundsätzlich den Weg wählen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.
Aus den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich daher auch zwanglos, dass die Klägerin das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen ihres Vertrauens hat und sich nicht auf die von Beklagtenseite vorgeschlagenen Sachverständigen verweisen lassen muss. Dies gilt gerade bei der Auswahl eines Sachverständigen umso mehr, als das Sachverständigengutachten den Geschädigten erst in die Lage versetzt, seinen Schaden der Höhe und dem Umfang nach sinnvoll geltend zu machen. Der gesamte Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall steht und fällt für den Geschädigten mit dem Schadengutachten und dessen Vertrauenswürdigkeit.
Dieses grundlegende Recht würde weitgehend entwertet, wenn der Geschädigte sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige zur Feststellung seines Schadens verweisen lassen müsste.
Der Anspruch der Klägerin war nicht auf 280,00 € begrenzt. Dadurch dass sie nicht nur einen anderen, sondern auch einen teureren Sachverständigen beauftragt hat, hat die Klägerin nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen.
Es ist mit schadenersatzrechtlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn der Geschädigte finanziell praktisch dazu gezwungen werden könnte, durch Benennung eines günstigeren Sachverständigen, welcher die üblichen Kosten freier Sachverständiger erheblich unterschreitet, diesen zu beauftragen, um nicht auf etwaigen Mehrkosten sitzen zu bleiben.
Das Gericht wies darauf hin, dass der von der Beklagtenseite benannte Preis von 280,00 € derart weit unter dem üblichen Sachverständigenhonorar liegt, dass es bereits aus Sicht des Geschädigten höchst zweifelhaft ist, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten kann.
Darüber hinaus liegt dieser Wert nur etwa bei der Hälfte dessen, was Sachverständige unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung abrechnen, sodass es sich hier nicht um einen angemessenen oder gar marktüblichen Preis handeln kann.
Daher kann ein derart niedriger und ohne erkennbare Grundlage festgesetzter Preis für eine Begutachtung eines von der Beklagtenseite vorgeschlagenen Kreises von Gutachtern nicht als Maßstab für einen etwaigen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht herangezogen werden.
Die Klägerin konnte daher die Sachverständigenkosten in voller Höhe ersetzt verlangen.
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